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   BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89   

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BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89 (https://dejure.org/1991,1121)
BVerwG, Entscheidung vom 13.02.1991 - 8 C 15.89 (https://dejure.org/1991,1121)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Februar 1991 - 8 C 15.89 (https://dejure.org/1991,1121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit einer Fehlbelegungsabgabe - Wohnungsfürsorge der Deutschen Bundespost - Verfassungsmäßigkeit des Subventionsabbaus im Wohnungsfürsorgebereich der Deutschen Bundespost - Festsetzung und Beschränkung der Ausgleichszahlung - Anwendung von örtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 88, 13
  • NJW-RR 1991, 1103
  • NVwZ 1992, 66 (Ls.)
  • WM 1991, 400
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 116.86

    Fehlbelegungsabgabe - Ausgleichszahlungen - Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Richtige Beklagte ist die Deutsche Bundespost, für die die Oberpostdirektion Köln als Bundesbehörde tätig geworden ist (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 und - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 ).

    Das hat der Senat in seinen - den Beteiligten bekannten - Urteilen vom 3. März 1989 (a.a.O. S. 23/52) im einzelnen dargelegt.

    Darin liegt der entscheidende Unterschied zu einer bundeseigenen Mietwohnung (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 46/52).

    Die mietpreisrechtliche Gleichstellung der Bundesdarlehenswohnungen mit den öffentlich geförderten Sozialwohnungen und die daraus resultierenden gleichartigen Mietzinsvorteile für die Mieter rechtfertigen es, die Inhaber von mit Wohnungsfürsorgedarlehen geförderten Wohnungen ebenso wie die Mieter öffentlich geförderter Sozialwohnungen zu Ausgleichszahlungen heranzuziehen, sofern die tatbestandlichen Voraussetzungen des Fehlbelegungsgesetzes gegeben sind (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 36 ff./52).

    Und umgekehrt ist eine Zinserhöhung mit der Folge einer Mietsteigerung ausgeschlossen, wenn und solange der in dem Unterschiedsbetrag zwischen der gegenwärtigen Kostenmiete und der ortsüblichen Vergleichsmiete bestehende Mietzinsvorteil bereits durch Ausgleichszahlungen abgeschöpft wird (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44 f./52).

    Die Zuständigkeit der Oberpostdirektion Köln für den Erlaß des angefochtenen Bescheides ergibt sich aus § 11 Satz 2 AFWoG (vgl. Urteil vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 -, a.a.O. S. 51 f.), da die Oberpostdirektion das Besetzungsrecht für die Mietwohnung des Klägers ausübt.

    Der erkennende Senat hat dementsprechend - in Übereinstimmung mit der im einschlägigen Fachschrifttum vertretenen Rechtsansicht (vgl. Dyong in: Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, AFWoG § 6 Anm. 3 ; Kohlenbach in: Schade/Schubart/Kohlenbach, Soziales Miet- und Wohnrecht, Anhang D, AFWoG § 6 Anm. 6 ) - bereits in seinen Urteilen vom 3. März 1989 (a.a.O. S. 41/52) darauf hingewiesen, daß es wegen des Fehlens derartiger Mietspiegel einer Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung bedarf.

    Sowohl nach dem Fehlbelegungsgesetz als auch von Verfassungs wegen bildet die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 42/52).

    Da die Höchstbetragsregelung eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung überall zuverlässig ausschließen muß (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43/52), sind die Höchstbeträge insbesondere auch nach der Größe der Wohnungen unterschiedlich zu bemessen.

    Der Senat hat in seinen Urteilen vom 3. März 1989 (a.a.O. 5.43 f./52) im einzelnen dargelegt, daß durch § 6 AFWoG eine praktikable Begrenzung der Fehlbelegungsabgabe auf die Abschöpfung des Subventionsvorteils sichergestellt werden soll.

  • BVerwG, 03.03.1989 - 8 C 98.85

    Fehlbelegungsabgabe von Inhabern von Wohnungsfürsorgewohnungen

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    § 6 AFWoG muß so ausgelegt und angewendet werden, daß er sich in den Grenzen des Gesetzeszwecks hält, nicht mehr gerechtfertigte Subventionsvorteile abzuschöpfen (wie BVerwG, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 und BVerwG, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3, S. 17 = NVwZ-RR 1990, 44 [BVerwG 03.03.1989 - 8 C 98/85]).

    Die Fehlbelegungsabgabe ist im Wohnungsfürsorgebereich der Deutschen Bundespost von deren Behörden festzusetzen (wie BVerwG, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 und BVerwG, Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3, S. 17 = NVwZ-RR 1990, 44 [BVerwG 03.03.1989 - 8 C 98/85]).

    Richtige Beklagte ist die Deutsche Bundespost, für die die Oberpostdirektion Köln als Bundesbehörde tätig geworden ist (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 und - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 ).

  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Denn auch wenn der Gesetzgeber zwingend die Ausfüllung einer gesetzlichen Regelung durch eine Rechtsverordnung vorschreibt, können Verwaltung und Rechtsprechung ausnahmsweise die Vorschriften des Gesetzes unmittelbar anwenden, sofern der Verordnungsgeber untätig bleibt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84]; BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80] unter Aufgabe der im Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78] vertretenen Rechtsauffassung, vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 2 S. 1 ).

    Ist eine gesetzliche Regelung jedoch auf den Einzelfall unmittelbar anwendbar, so hindert das Fehlen einer gesetzlich vorgesehenen Rechtsverordnung Verwaltung und Gerichte daran nur dann, wenn ein dahin gehender Wille des Gesetzgebers im Gesetz zum Ausdruck gekommen ist und "wenn die damit verbundene Rechtsanwendungssperre keine unerträglichen Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher Belange oder den Schutz von Grundrechten hat" (BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988, a.a.O. S. 194).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.10.1988 - 14 A 2101/85
    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Denn bei der Beschränkung von Ausgleichszahlungen sei trotz des Nichtzustandekommens des Mietspiegelgesetzes in erster Linie auf den in einer Gemeinde bestehenden Mietspiegel im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Miethöhegesetzes (MHG) und nur hilfsweise auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AFWoG abzustellen, wie das Berufungsgericht in seinem Urteil vom 19. Oktober 1988 - 14 A 2101/85 - (BBaußl. 1989, 316) entschieden habe.

    Es hat unter Hinweis auf sein Urteil vom 19. Oktober 1988 - 14 A 2101/85 - (a.a.O.) angenommen, trotz des Nichtzustandekommens des Mietspiegelgesetzes sei in erster Linie auf den in einer Gemeinde bestehenden Mietspiegel im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 des Miethöhegesetzes (MHG) und nur hilfsweise auf eine Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 AFWoG abzustellen.

  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84

    Verfassungswidrigkeit der unbegrenzten finanziellen Verpflichtung von Kindern

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Sofern die im Gesetz selbst vorgesehene Begrenzung des Höchstbetrages auf die Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage generell unverhältnismäßige Belastungen ausschließt, mag es freilich auch genügen, die unter dieser tatsächlichen Voraussetzung lediglich in bloßen Ausnahmefällen notwendig werdenden Korrekturen im Wege des dann zwingend gebotenen Teilerlasses der Fehlbelegungsabgabe vorzunehmen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]).
  • BVerfG, 12.01.1967 - 1 BvR 169/63

    Grundstücksverkehrsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Die Inanspruchnahme einer richterlichen Notkompetenz kommt freilich nicht in Betracht, wenn die gesetzliche Regelung ohne die ausstehende Rechtsverordnung nicht vollziehbar ist (vgl. BVerfGE 13, 248 ; 16, 332 [BVerfG 23.07.1963 - 2 BvQ 1/63]) oder wenn sie dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt (vgl. BVerfGE 21, 73 [BVerfG 12.01.1967 - 1 BvR 169/63]; 31, 255 [BVerfG 07.07.1971 - 1 BvR 775/66]).
  • BVerwG, 22.05.1987 - 4 C 33.83

    Verkehrslärm an Bundesfernstraßen; Aktiver und passiver Lärmschutz; Richtlinien

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Denn auch wenn der Gesetzgeber zwingend die Ausfüllung einer gesetzlichen Regelung durch eine Rechtsverordnung vorschreibt, können Verwaltung und Rechtsprechung ausnahmsweise die Vorschriften des Gesetzes unmittelbar anwenden, sofern der Verordnungsgeber untätig bleibt (vgl. BVerfG, Beschluß vom 30. November 1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174 [BVerfG 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84]; BVerwG, Urteile vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 [BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80] unter Aufgabe der im Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 [BVerwG 23.01.1981 - 4 C 4/78] vertretenen Rechtsauffassung, vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 und vom 20. Oktober 1989 - BVerwG 4 C 12.87 - Buchholz 407.4 § 18 c FStrG Nr. 2 S. 1 ).
  • BVerfG, 13.05.1986 - 1 BvR 99/85

    Wohnungsfürsorge

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Sofern die im Gesetz selbst vorgesehene Begrenzung des Höchstbetrages auf die Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage generell unverhältnismäßige Belastungen ausschließt, mag es freilich auch genügen, die unter dieser tatsächlichen Voraussetzung lediglich in bloßen Ausnahmefällen notwendig werdenden Korrekturen im Wege des dann zwingend gebotenen Teilerlasses der Fehlbelegungsabgabe vorzunehmen (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]).
  • BVerfG, 12.11.1974 - 1 BvR 32/68

    Rückenteignung

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Solange der Gesetzgeber die Modalitäten eines solchen Anspruchs nicht geregelt hat, müssen Inhalt, Umfang und Voraussetzungen seiner Geltendmachung von der Rechtsprechung in unmittelbarer Anwendung der verfassungsrechtlichen Vorgaben umrissen werden (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12. November 1974 - 1 BvR 32/68 - BVerfGE 38, 175 [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68] m. weit. Nachw.; BVerwG, Urteile vom 18. Juli 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 232 S. 19 und vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 4 C 29.88 - Buchholz 406.11 § 102 BBauG/BauGB Nr. 1 S. 1 ).
  • BVerwG, 06.09.1988 - 1 C 15.86

    Kostenerstattung für Straßenreinigung nach einer Großdemonstration: keine

    Auszug aus BVerwG, 13.02.1991 - 8 C 15.89
    Da das Berufungsgericht die Durchführungsverordnung der Landesregierung Nordrhein-Westfalen in der hier maßgebenden Fassung nicht angewendet hat, ist der erkennende Senat nicht daran gehindert, sie selbst anzuwenden (st. Rspr.; vgl. Urteile vom 15. April 1988 - BVerwG 7 C 100.86 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 82 S. 25 und vom 6. September 1988 - BVerwG 1 C 15.86 - Buchholz 11 Art. 8 GG Nr. 4 S. 1 m. weit. Nachw.).
  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • BVerwG, 22.03.1985 - 4 C 63.80

    Auswirkungen der fehlenden Kenntlichmachung planbetroffener Grundstücke;

  • BVerwG, 08.08.1989 - 4 NB 2.89

    Entbehrlichkeit der Festsetzung baulicher bzw. technischer Maßnahmen; Reichweite

  • BVerwG, 23.01.1981 - 4 C 4.78

    Immissionsschutz - Öffentliche Straßen - Lärmschutz - Planfeststellung - Widmung

  • BVerwG, 14.07.1972 - IV C 69.70

    Prüfung der Möglichkeit einer späteren Befreiung nicht Gegenstand des

  • BVerwG, 07.04.1989 - 8 C 83.87

    Kostenspaltung im Erschließungsbeitragsrecht; Zweifel an der Gültigkeit einer

  • BVerfG, 07.07.1971 - 1 BvR 775/66

    Private Tonbandvervielfältigungen

  • BVerwG, 19.08.1988 - 8 C 51.87

    Erschlossensein eines Grundstücks durch Errichtung eines Lärmschutzwalls;

  • BVerwG, 27.01.1978 - 7 C 44.76

    Gewaltenteilungsprinzip - Erfordernis der Bestimmtheit - Veröffentlichung von

  • BVerfG, 13.12.1961 - 1 BvR 1137/59

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Gleichbehandlungsgrundsatz im

  • BVerwG, 14.08.1987 - 8 C 60.86

    Verwaltungsprozessrecht - Merkmalsregelung - Grunderwerb als Herstellungsmerkmal

  • BVerfG, 23.07.1963 - 1 BvR 265/62

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der unterlassenen Erhöhung von BEG-Renten

  • BVerwG, 15.04.1988 - 7 C 100.86

    Kraftfahrer - Alkoholmißbrauch - Unterbringung in einer Nervenklinik -

  • BVerwG, 18.07.1986 - 4 C 21.84

    Voraussetzungen für den Rückübereignungsanspruch aus Art. 14 Abs. 1 GG

  • BVerwG, 15.12.1989 - 4 C 29.88

    Anspruch auf Rückübereignung fehlgeschlagener Enteignungen - Enteignung durch

  • BVerfG, 24.06.1963 - 2 BvQ 1/63

    Keine einstweilige Anordnung gegen die Ratifizierung des deutsch-niederländischen

  • BVerwG, 31.01.1992 - 8 C 78.89

    Fehlbelegungsabgabe - Regionalisierung - Bestimmung des Erhebungsgebiets -

    Der erkennende Senat hält deshalb an seiner bereits im Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - (Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ) zum Ausdruck gebrachten Auffassung fest, daß auch die Bestimmung einer Stadt mit mehr als 300 000 Einwohnern zu einer Gemeinde, in der die Fehlbelegungsabgabe zu erheben ist, durch die Ermächtigung des § 1 Abs. 4 AFWoG nur gedeckt wird, wenn in dieser Stadt erhebliche Mietpreisunterschiede bestanden.

    Der Verordnungsgeber muß nach den in § 6 Abs. 2 Satz 3 AFWoG festgelegten Kriterien differenzieren, soweit dies erforderlich ist, um zu realistischen Höchstbeträgen zu gelangen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ).

    Sowohl nach § 6 AFWoG als auch von Verfassungswegen bildet vielmehr die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

    Die Höchstbetragsregelung des § 6 AFWoG soll gerade die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

    Da die Höchstbetragsregelung eine über die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen hinausgehende Belastung überall zuverlässig ausschließen muß (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61), sind die Höchstbeträge insbesondere nach der Größe der Wohnungen unterschiedlich zu bemessen, weil auch die Wohnfläche die Höhe der Miete wesentlich beeinflußt (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 f.).

    Erforderlich ist in aller Regel mindestens eine Abstufung der Höchstbeträge für Klein- und Großwohnungen und die dazwischen angesiedelten Wohnungen mittlerer Größe (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 62).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen - gegebenenfalls korrigierend - berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem vorhandenen örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist sogar im Einzelfall korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Da die Höchstbetragsregelung des § 6 AFWoG eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete überall ausschließen soll und um der verfassungsrechtlichen Legitimation der Fehlbelegungsabgabe willen auch muß (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, 7 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64), ist das die Miethöhe beeinflussende Merkmal der Beschaffenheit auch bei der Höchstbetragsfestsetzung durch Rechtsverordnung in den gebotenen Wohnungsvergleich einzubeziehen.

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage muß vielmehr notfalls in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften - sei es auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder sei es mit Hilfe sonstiger Erkenntnisquellen - vorgenommen werden (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ).

  • BVerwG, 26.01.1996 - 8 C 19.94

    Klagen gegen kommunale Mietspiegel sind unzulässig

    Im öffentlichen Recht sind sie lediglich bei der Bemessung der Fehlbelegungsabgabe im Einzelfall zur Korrektur oder bei einer ungültigen Höchstbetragsverordnung heranzuziehen (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 [44] und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [64 f.]).
  • BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 12.95

    Fehlbelegungsabgabe - Berücksichtigung der der in einem kommunalen Mietspiegel

    Von Verfassungs wegen bildet die bei einer Neuvermietung der jeweiligen Wohnung ohne Mietpreisbindung auf dem freien Wohnungsmarkt rechtmäßig erzielbare Miete die absolute Obergrenze für die sich aus Kostenmiete und Fehlbelegungsabgabe zusammensetzende Gesamtbelastung des Wohnungsinhabers (vgl. BVerfG, Beschluß vom 8. Juni 1988, a.a.O. S. 268, 278; BVerwG, Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff., vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 Nr. 6 S. 53 [61] und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 f.).

    Die Höchstbetragsregelung muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 43, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

    Auch bei der rechtssatzmäßigen Höchstbetragsfestsetzung muß namentlich differenziert werden, soweit dies erforderlich ist, um eine die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen übersteigende Belastung überall zuverlässig auszuschließen (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

    Auf eine Differenzierung in Gestalt einer zumindest groben Abstufung zwischen Klein- und Großwohnungen und den dazwischen angesiedelten Wohnungen mittlerer Größe wird deswegen in aller Regel bei der Festsetzung der Höchstbeträge nicht verzichtet werden können (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 62).

    Die bundesverfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann jedoch bei deren Überschreitung durch den Höchstbetrag nur auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) zutreffend ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete muß danach korrigierend zugrunde gelegt werden, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f., vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83 und vom 7. Juni 1996 - BVerwG 8 C 22.94, 8 C 23.94, 8 C 24.94 und 8 C 5.95 -).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 23.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Denn die in § 9 Abs. 1 AFWoG angeordnete entsprechende Anwendung bezieht sich ebenfalls auf die in Ausführung des Fehlbelegungsgesetzes erlassene und zu seiner Durchführung unerläßliche Höchstbetragsverordnung (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [60]).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen gegebenenfalls korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist auch korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 5.95

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Richtige Beklagte ist die Bundesrepublik Deutschland, deren zuständige Behörde die Ausgleichsabgabe in Anwendung von Bundesrecht festzusetzen hatte (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 [21 ff. ], vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 116.86 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 4 S. 50 [51 f.] und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [58]).

    Denn die in § 9 Abs. 1 AFWoG angeordnete entsprechende Anwendung bezieht sich ebenfalls auf die in Ausführung des Fehlbelegungsgesetzes erlassene und zu seiner Durchführung unerläßliche Höchstbetragsverordnung (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [60]).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen gegebenenfalls korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist auch korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

  • BVerwG, 19.12.1995 - 8 B 175.95

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Verletzung des

    Namentlich begegnet die Festsetzung von Ausgleichszahlungen gegen Inhaber von Mietwohnungen, deren Errichtung mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschlüsse vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84] und vom 8. Juni 1988 - 2 BvL 9/85 u. 3/86 - BVerfGE 78, 249 ) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 u.a. - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ) im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Ebenso wie bei Sozialmietwohnungen werden bei Wohnungsfürsorgemietwohnungen nur die Mietvorteile, die auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen Subvention beruhen und denen Ansprüche der begünstigten Wohnungsinhaber nicht korrespondieren, vermittels der Fehlbelegungsabgabe in verfassungsrechtlich zulässiger Weise abgeschöpft (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 36 f. und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 56 f.).

    § 6 AFWoG muß deshalb so ausgelegt und angewendet werden, daß die Bemessung der Fehlbelegungsabgabe diese verfassungs- und einfachrechtliche Begrenzung ausnahmslos nicht überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff., vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61 und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 80 ff.).

    Zugunsten der Abgabepflichtigen müssen gegebenenfalls Besonderheiten des örtlichen Mietwohnungsmarktes korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den tatsächlichen Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83).

    Die in einem vorhandenen örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist dementsprechend im Einzelfall korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 44, vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 83).

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 24.94

    Wohnungsförderung: Abbau der Fehlbelegung im Wohnungswesen

    Denn die in § 9 Abs. 1 AFWoG angeordnete entsprechende Anwendung bezieht sich ebenfalls auf die in Ausführung des Fehlbelegungsgesetzes erlassene und zu seiner Durchführung unerläßliche Höchstbetragsverordnung (vgl. Urteil vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 [60]).

    Diese müssen zugunsten der Abgabepflichtigen gegebenenfalls korrigierend berücksichtigt werden, um die Abschöpfungsabgabe auf den Subventionsvorteil zu beschränken (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Die in einem örtlichen Mietspiegel (§ 2 Abs. 2 Satz 2 MHG) ausgewiesene Obergrenze der Vergleichsmiete ist auch korrigierend zugrunde zu legen, wenn der Höchstbetrag der Rechtsverordnung zu § 6 Abs. 2 AFWoG sie überschreitet (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 - a.a.O. S. 44 und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 64 f.).

    Eine nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AFWoG erforderliche Beschränkung der Ausgleichszahlung auf die ortsübliche Vergleichsmiete in durchschnittlicher Lage müßte dann vielmehr in unmittelbarer Anwendung der gesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage eines örtlichen Mietspiegels oder mit Hilfe sonstiger brauchbarer Erkenntnisquellen vorgenommen werden (vgl. Urteile vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 63 ff. und vom 31. Januar 1992, a.a.O. S. 86).

  • OVG Schleswig-Holstein, 04.06.1997 - 5 L 118/96

    Besetzungsrecht; Fehlbelegungsabgabe; Vergleichsmiete; Mietspiegel; Richterliche

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 13.02.1991 - 8 C 15.89 -Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6) allein auf den in einer Gemeinde bestehenden Mietspiegel i.S.d. § 3 Abs. 2 Satz 2 MHG als Ersatzmaßstab anstelle einer Rechtsverordnung zur Ermittlung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Höchstbetrages ausnahmsweise dann in unmittelbarer Anwendung der Vorschriften des § 6 Abs. 2 AFWoG des Bundes zurückgegriffen werden darf, wenn es an einer gültigen rechtsatzmäßigen Höchstbetragsfestsetzung fehlt, namentlich wenn diese sich wegen Verstosses gegen das Differenzierungsgebot des § 6 Abs. 2 Satz 3 AFWoG des Bundes als nichtig erweist, und eine Heilung des Mangels durch den Verordnungsgeber nicht zu erwarten ist, rechtfertigt dies keine andere Betrachtungsweise.

    Die Bemessung der Vergleichsmiete muß die Einhaltung dieser Grenze gewährleisten, um die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verfassungsrechtlich abzusichern (vgl. BVerwG, Urteile vom 03.03.1989 - 8 C 98.85 -Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 41 f., vom 13.02.1991 - 8 C 15.89 -Buchholz 401.17 Nr. 6 S. 61 und vom 07.06.1996 - 8 C 23.94 -DVBl. 1996 S. 1320).

    Eine solche Lösung scheidet jedoch von vornherein aus, wenn die gesetzliche Regelung ohne die ausstehende Rechtsverordnung nicht vollziehbar ist oder wenn sie dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot nicht genügt; erlaubt die gesetzliche Regelung jedoch eine unmittelbare Anwendung auf den Einzelfall, so sind Verwaltung und Gerichte daran nur gehindert, wenn der Wille des Gesetzgebers, einen bestimmten Lebensbereich unter allen Umständen einer normativen Regelung durch Rechtsverordnung vorzubehalten, im Gesetz zum Ausdruck gekommen ist und wenn die damit verbundene Rechtsanwendungssperre keine unerträglichen Auswirkungen auf die Verfolgung öffentlicher Belange oder den Schutz von Grundrechten hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - in BVerfGE 79, 174, 194; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13.02.1991 -BVerwG 8 C 15.89 - in Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 63).

  • BSG, 15.05.2019 - B 6 KA 27/18 B

    Nachträgliche Korrektur eines vertragsärztlichen Honorarbescheids aus Anlass

    Er verweist dazu auf Rechtsprechung des BVerfG und des BVerwG, wonach im Fall einer Untätigkeit des Verordnungsgebers, der mit der Ausfüllung eines gesetzlichen Auftrags beauftragt ist, es der Verwaltung nicht ausnahmslos verwehrt ist, die Vorschriften des Gesetzes selbst anzuwenden (BVerfG Beschluss vom 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174, 194 - Anwendung der Grundsätze des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Rahmen des Bauplanungsrechts, obwohl die vorgeschriebene Rechtsverordnung zu Immissionsgrenzwerten noch nicht erlassen war; BVerwG Urteil vom 13.2.1991 - 8 C 15.89 - BVerwGE 88, 13, 21 f - ersatzweise Anwendung des örtlichen Mietspiegels zur Ermittlung des Höchstbetrags einer Fehlbelegungsabgabe, solange die im Gesetz vorgesehene Höchstbetragsverordnung fehlt) .
  • BVerwG, 15.09.1993 - 8 B 157.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Die Festsetzung von Ausgleichszahlungen aufgrund des Fehlbelegungsgesetzes gegen Inhaber von Mietwohnungen, deren Errichtung mit Wohnungsfürsorgemitteln gefördert worden ist, begegnet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99, 461/85 - BVerfGE 72, 175 [BVerfG 13.05.1986 - 1 BvR 1542/84]) und des beschließenden Senats (vgl. Urteile vom 3. März 1989 - BVerwG 8 C 98.85 u.a. - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 3 S. 17 und vom 13. Februar 1991 - BVerwG 8 C 15.89 - Buchholz 401.71 AFWoG Nr. 6 S. 53 ) im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe dient bei Wohnungsfürsorgewohnungen ebenso wie bei Sozialmietwohnungen der verfassungsrechtlich zulässigen Abschöpfung von Mietvorteilen, die auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen Subvention beruhen und denen Ansprüche der Begünstigten nicht korrespondieren (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 36 f. und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 56 f.).

    § 6 AFWoG muß vielmehr so ausgelegt und angewendet werden, daß die Fehlbelegungsabgabe sich in den Grenzen des Gesetzeszweckes hält, nicht mehr gerechtfertigte Subventionsvorteile abzuschöpfen (vgl. Urteile vom 3. März 1989, a.a.O. S. 41 ff. und vom 13. Februar 1991, a.a.O. S. 61).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2001 - 14 A 782/00

    Voraussetzungen für eine Beschränkung der Fehlbelegungsabgabe nach Art. 2 Nr. 6

  • BVerwG, 28.02.1992 - 8 C 14.90

    Fehlbelegungsabgabe - Sechsmonatige Antragsfrist

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.1997 - 14 A 5156/97

    Bestimmung eines Mietsubventionsvorteils durch eine rechtssatzmäßige

  • BVerwG, 07.06.1996 - 8 C 22.94

    Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - Erlaß des Fehlbelegungsgesetzes

  • VGH Hessen, 14.01.1993 - 11 UE 3543/87

    Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen der Meisterprüfung für das Maurerhandwerk;

  • BVerwG, 18.12.1992 - 8 B 181.92

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision

  • OVG Brandenburg, 08.10.1998 - 6 A 10/97

    Höhe der Entschädigung des unparteiischen Mitgliedes einer Einigungsstelle;

  • BVerwG, 16.07.1996 - 8 B 131.96

    Inanspruchnahme des Bauherrenprivilegs durch eine juristische Person - Leistung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.1993 - 14 A 1020/91

    Fehlerhafte Adressierung eines Leistungsbescheides; Rechtswidrigkeit eines

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